====== Einreichung der europäischen Teilanmeldung ====== **Artikel 76 (1) S. 1 EPÜ 2000** Eine [[europäische Teilanmeldung]] ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] unmittelbar beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] einzureichen. Artikel 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] Rein verfahrensrechtlich gesehen ist die Einreichung einer Teilanmeldung eine Verfahrenshandlung, die im Verfahren der Teilanmeldung erfolgt; sie ist die Handlung, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01)) Die Einreichung einer Teilanmeldung nach der Erteilung ist auch konzeptionell unmöglich, weil es nichts zu teilen gibt, wenn keine Stammanmeldung mehr besteht.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01)) ===== siehe auch ===== Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Teil 3 EPÜ -> Die [[Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\