====== Einreichung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 75 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Artikel 75 (1) EPÜ -> [[Einreichungsorte]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht werden kann. Artikel 75 (2) EPÜ -> [[Anwendung nationaler Vorschriften]] \\ Beschreibt, dass Absatz 1 der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Vertragsstaats nicht entgegensteht, die für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.