====== Einreichung der europäischen Patentanmeldung ====== **Artikel 75 (1) EPÜ 2000** Die [[europäische Patentanmeldung]] kann eingereicht werden: a) beim [[Europäischen Patentamt]] oder b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]], wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. Artikel 75 (2) EPÜ -> [[Einreichung von Anmeldungen betreffend Geheimerfindungen]] Regel 35 (1) EPÜ -> [[Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird]]\\ Regel 35 (2) EPÜ -> [[Vermerk des Eingangstags und Erteilung einer Empfangsbestätigung]] \\ Regel 35 (3) und (4) EPÜ -> [[Einreichung bei einer Zentralbehörde]] \\ -> [[Elektronische Einreichung]] \\ -> [[Einreichung per Fax]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Europäische Patentanmeldung]] \\