====== Einreichung der Erfindernennung ====== Regel 19 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat. Regel 19 (1) EPÜ -> [[Angaben zur Erfindernennung]] \\ Beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss. Regel 19 (2) EPÜ -> [[Keine Prüfung der Richtigkeit]] \\ Erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Erfindernennung|Erfindernennung]] \\ In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.