====== Einreichung bei einer Zentralbehörde ====== **Regel 35 (3) AO EPÜ** Wird die [[europäische Patentanmeldung]] bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das [[Europäische Patentamt]] unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit. **Regel 35 (4) AO EPÜ** Hat das [[Europäische Patentamt]] eine [[europäische Patentanmeldung]] durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines [[Verstragsstaaten|Vertragsstaats]] erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 75 (1) EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]