====== Einleitung des nationalen Verfahrens ====== Artikel 135 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Fälle, in denen die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet. **Artikel 135 (1) EPÜ 2000** Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] leitet auf Antrag des Anmelders oder [[Patentinhaber|Inhabers eines europäischen Patents]] das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents in den folgenden Fällen ein: a) wenn die [[europäische Patentanmeldung]] nach Artikel 77 Absatz 3 [-> [[Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen]]] als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem [[epü|Übereinkommen]] die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das [[europäisches Patent|europäische Patent]] widerrufen worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 135 EPÜ -> [[Umwandlungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.