====== Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen ====== Regel 164 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen. Regel 164 (1) EPÜ -> [[Teilweiser ergänzender Recherchenbericht]] \\ Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht. Regel 164 (2) EPÜ -> [[Prüfung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsabteilung]] \\ Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet, so prüft die Prüfungsabteilung die Einheitlichkeit der Erfindung. Regel 164 (3) EPÜ -> [[Anwendung der Regeln 62a und 63]] \\ Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden. Regel 164 (4) EPÜ -> [[Keine Anwendung der Regeln 62 und 70 Absatz 2]] \\ Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden. Regel 164 (5) EPÜ -> [[Rückzahlung der Recherchengebühr]] \\ Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.