====== Einheitliche Patente ====== Artikel 142 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Erteilung [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|einheitlicher Patente]] für eine Gruppe von Vertragsstaaten. Artikel 142 (1) EPÜ -> [[Erteilung einheitlicher Patente]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten. Artikel 142 (2) EPÜ -> [[Vorschriften für einheitliche Patente]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente. Artikel 142 des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ), seit seiner Gründung Teil des Übereinkommens, bildet die Grundlage für die Schaffung eines [[UPC:Einheitspatentsystem|einheitlichen Patentsystems]] in einer Gruppe von [[Vertragsstaaten]]. Er ermöglicht es diesen Staaten, in einem speziellen Abkommen festzulegen, dass europäische Patente in ihren Gebieten einheitlich gelten [-> [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]]. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 9 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. -> [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.