====== Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents ====== **Artikel 118 EPÜ 2000** Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] für verschiedene benannte [[Vertragsstaaten]] gelten im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame [[Patentinhaber]]. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes vorsieht. Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\