====== Eingangsstelle ====== Artikel 16 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Eingangsstelle. **Artikel 16 EPÜ** Die [[Eingangsstelle]] ist für die [[Eingangsprüfung|Eingangs-]] und [[Formalprüfung]] [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] zuständig. Die [[Eingangsstelle]] ist für die Entscheidung über einen die [[Zeichnungen]] betreffenden Berichtigungsantrag nach Regel 88 Satz 2 EPÜ zuständig, wenn dieser Antrag keine technische Prüfung erfordert (vgl. Entscheidung J 04/85 der Juristischen Beschwerdekammer vom 28. Februar 1986, ABl. EPA 1986, 205).((Entscheidung J 33/89)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.