====== Eingangsprüfung ====== **Regel 55 AO EPÜ** Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1 [-> [[Eingangs- und Formalprüfung]]], dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 [-> [[Anmeldetag]]] genügt, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als [[europäische Patentanmeldung]] behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden. Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte [[Anmeldetag]] mitgeteilt. ==== Übergang zum EPÜ 2000 ==== Unter welchen Voraussetzungen eine vor dem Inkrafttreten des EPÜ 2000 eingegangene europäische Patentanmeldung den Bestimmungen der Ausführungsordnung zum EPÜ 2000 unterliegt, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsrats und muss durch Auslegung bestimmt werden. Hinweise, wie der Gesetzgeber den Begriff des dem EPÜ 2000 Unterliegens genau verstanden haben wollte, gibt es in schriftlicher Form nicht. Hinweise zum Verständnis der Vorschrift können jedoch den systematischen Zusammenhängen entnommen werden.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01)) Eine vor dem 13. Dezember 2007 eingegangene Anmeldung dann im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Regeln der Ausführungsordnung als dem EPÜ 2000 unterliegend angesehen werden kann, wenn der der Regel, um deren Anwendung es geht, zuzuordnende Artikel nach Artikel 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 auch auf vor dem 13. Dezember 2007 eingereichte Patentanmeldungen anwendbar ist. Andernfalls würden sich nicht zu überbrückende Widersprüche und Regelungslücken zwischen den anzuwendenden Artikeln des EPÜ 1973 und den anzuwendenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zum EPÜ 2000 ergeben, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.((vgl. Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01)) ===== siehe auch ===== Regel 55-60 -> [[Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Formalprüfung]] ====== Eingangsprüfung ====== Regel 55 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mitteilt und ihn auffordert, diese innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt. **Regel 55 EPÜ** Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden. Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.