====== Eingangs- und Formalprüfung ====== Artikel 90 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung. Eine inhaltliche Ausgestaltung erfährt dieser Artikel etwa durch Regel 55 EPÜ [-> [[Eingangsprüfung]]], die das Vorgehen bei der [[Eingangsprüfung]] näher erläutert. Artikel 90 (1) EPÜ -> [[Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] \\ Beschreibt die Prüfung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt. Artikel 90 (2) EPÜ -> [[Folgen der Nichtzuerkennung eines Anmeldetags]] \\ Regelt die Folgen, wenn ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden kann. Artikel 90 (3) EPÜ -> [[Prüfung weiterer Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Prüfung weiterer Erfordernisse nach Zuerkennung eines Anmeldetags. Artikel 90 (4) EPÜ -> [[Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt. Artikel 90 (5) EPÜ -> [[Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln]] \\ Regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 4 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Vierter Teil: Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahren]] \\ Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.