====== Eingangs- und Formalprüfung ====== Artikel 90 EPÜ als Verfahrensvorschrift regelt den Umfang der Eingangs- und Formalprüfung. **Artikel 90 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] prüft nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]], ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines [[Anmeldetag|Anmeldetags]] genügt. Eine inhaltliche Ausgestaltung erfährt dieser Artikel etwa durch Regel 55 EPÜ [-> [[Eingangsprüfung]]], die das Vorgehen bei der [[Eingangsprüfung]] näher erläutert. **Artikel 90 (2) EPÜ 2000** Kann ein [[Anmeldetag]] nach der Prüfung nach Absatz 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als [[europäische Patentanmeldung]] behandelt. **Artikel 90 (3) EPÜ 2000** Ist der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ein [[Anmeldetag]] zuerkannt worden, so prüft das [[Europäische Patentamt]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]], ob den Erfordernissen der Artikel 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Artikels 88 Absatz 1 und des Artikels 133 Absatz 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist. **Artikel 90 (4) EPÜ 2000** Stellt das [[Europäische Patentamt]] bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. **Artikel 90 (5) EPÜ 2000** Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen, sofern dieses [[epü|Übereinkommen]] keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. ===== siehe auch ===== Teil 4 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\