====== Eingang der Weiterbehandlungsgebühr ====== 5.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt, wann die Weiterbehandlungsgebühr als eingegangen gilt. **5.2 VAA** Für die Zwecke des Artikels 7 (2) GebO gilt die Weiterbehandlungsgebühr als eingegangen: a) am letzten Tag der Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung, * wenn es sich bei der versäumten Handlung um die Nichtentrichtung einer Gebühr handelt, * wenn bis zum Ablauf der maßgebenden Frist mehr als eine Handlung versäumt wurde, wobei mindestens eine die Nichtentrichtung einer Gebühr und eine die Nichtvornahme einer Verfahrenshandlung ist und vorbehaltlich der Vornahme dieser Verfahrenshandlung; die Gebühr, deren Nichtentrichtung die versäumte Handlung war, gilt als am selben Tag wie die entsprechende Weiterbehandlungsgebühr eingegangen; b) am Tag der Vornahme der versäumten Handlung, * wenn es sich bei der versäumten Handlung um die Nichtvornahme einer anderen Verfahrenshandlung als der Entrichtung einer Gebühr handelt; c) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags, * wenn der automatische Abbuchungsauftrag nach dem Tag der Vornahme der versäumten Handlung eingeht; d) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags bzw. der Übersetzung der Ansprüche, * wenn es sich bei der versäumten Handlung um die Nichtvornahme der Verfahrenshandlungen nach Regel 71 (3) oder (4) EPÜ handelt. ===== siehe auch ===== Nr. 5 VAA -> [[Maßgebender Zahlungstag bei automatischer Abbuchung|Maßgebender Zahlungstag]] \\ Regelt, wann Zahlungen im automatischen Abbuchungsverfahren als eingegangen gelten und welche Besonderheiten es gibt.