====== Einfache Mehrheit ====== Artikel 35 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, fasst. **Artikel 35 (1) EPÜ** Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. ===== siehe auch ===== Artikel 35 EPÜ -> [[Abstimmungen]] \\ Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.