====== Eigene Mittel der Organisation ====== Artikel 38 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die eigenen Mittel der Organisation. Artikel 38 (1) EPÜ -> [[Einnahmen und Rücklagen]] \\ Erklärt, dass die eigenen Mittel der Organisation alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation umfassen. Artikel 38 (2) EPÜ -> [[Pensionsreservefonds]] \\ Beschreibt, dass die eigenen Mittel der Organisation auch die Mittel des Pensionsreservefonds umfassen, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems dient. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.