====== Durchführung der Akteneinsicht ====== Regel 145 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten. Regel 145 (1) EPÜ -> [[Form der Akteneinsicht]] \\ Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie gewährt, oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien. Regel 145 (2) EPÜ -> [[Bedingungen der Einsichtnahme]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme, einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel IX EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit|Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.