====== Druckkostengebühr ====== **Regel 71 (3) S. 1 EPÜ 2000** (Regel 51 (4) EPÜ 1973) Bevor die Prüfungsabteilung die [[Erteilungsbeschluß|Erteilung des europäischen Patents beschließt]], teilt sie dem Anmelder mit [-> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]]], in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt [-> [[Erteilung oder Zurückweisung]]], und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die [[Erteilungsgebühr]] und die __Druckkostengebühr__ zu entrichten sowie eine [[Übersetzung der Patentansprüche]] in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. ===== siehe auch ===== * [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] (Regel 71 (3) EPÜ 2000)