====== Dreiviertelmehrheit ====== Artikel 35 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass für bestimmte Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist. **Artikel 35 (2) EPÜ** Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absätze 2 und 4, Artikel 46, Artikel 134a, Artikel 149a Absatz 2, Artikel 152, Artikel 153 Absatz 7, Artikel 166 und Artikel 172 befugt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 35 EPÜ -> [[Abstimmungen]] \\ Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.