====== Disziplinargewalt des Verwaltungsrats ====== Artikel 11 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten ausübt. **Artikel 11 (4) EPÜ** Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus. ===== siehe auch ===== Artikel 11 EPÜ -> [[Ernennung hoher Bediensteter]] \\ Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.