====== Direkter Verkehr ====== Regel 148 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. **Regel 148 (1) EPÜ** Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses [[EPÜ|Übereinkommens]] ergeben, verkehren das [[Europäische Patentamt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren. ===== siehe auch ===== Regel 148 EPÜ -> [[Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.