====== Dienststellen des europäischen Patentamts ====== Artikel 7 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, Dienststellen des Europäischen Patentamts in den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen zu schaffen. **Artikel 7 EPÜ** In den [[Vertragsstaaten]] und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Die Europäische Patentorganisation|Die Europäische Patentorganisation]] \\ Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.