====== Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3 ====== Regel 165 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Euro-PCT-Anmeldung als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 gilt. **Regel 165 EPÜ** Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als [[Stand der Technik]] nach Artikel 54 Absatz 3 [-> [[Neuheit]]], wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 [-> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]]] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die [[Anmeldegebühr]] nach Regel 159 Absatz 1 c) [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Neunter Teil -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung|Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.