====== Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3 ====== **Regel 165 EPÜ 2000** Eine [[Euro-PCT-Anmeldung]] gilt als [[Stand der Technik]] nach Artikel 54 Absatz 3 [-> [[Neuheit]]], wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 [-> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]]] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die [[Anmeldegebühr]] nach Regel 159 Absatz 1 c) [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\