====== Der menschliche Körper und seine Bestandteile ====== Regel 29 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können. Regel 29 (1) EPÜ -> [[Nicht patentierbarer menschlicher Körper]] \\ Beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann. Regel 29 (2) EPÜ -> [[Patentierbare isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers]] \\ Erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann. Regel 29 (3) EPÜ -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen]] \\ Beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel V EPÜ: Biotechnologische Erfindungen|Biotechnologische Erfindungen]] \\ In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.