====== Definition von abgeleitetem biologischen Material ====== Regel 33 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. **Regel 33 (3) EPÜ** Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 2 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. Die in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen. ===== siehe auch ===== Regel 33 EPÜ -> [[Zugang zu biologischem Material]] \\ Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.