====== Definition der Neuheit ====== Artikel 54 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. **Artikel 54 (1) EPÜ** Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. [[Patentschutz]] kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.((BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a. Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn. 12)) Die [[Ansprüche]] eines [[europäischen Patents]] [müssen] die technischen Merkmale der [[Erfindung]] und damit den technischen [[Gegenstand des Patents]] so eindeutig definieren, dass dessen [[Schutzbereich]] festgelegt und ein Vergleich mit dem [[Stand der Technik]] angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte [[Erfindung]] unter anderem neu ist. Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04; m.w.N.)) Neuheit und [[erfinderische Tätigkeit]] können nur anhand der [[Technischer Charakter|technischen Merkmale]] der Erfindung festgestellt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.((siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 7. Aufl. 2013, I.C.3.11, und insbesondere T 1437/07)) Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.((T 1437/07, T 1457/09)) Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann.((T 26/85, T 206/83, T 491/99, T 719/12 und Richtlinien G‑VI, 4 – Stand November 2018)) Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [Art. 123 (2) EPÜ -> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]]], ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.((BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22 - Aufbaupfosten)) ===== siehe auch ===== Artikel 54 EPÜ -> [[Neuheit]] \\ Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.