====== Definition der gewerblichen Anwendbarkeit ====== Artikel 57 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine Erfindung als gewerblich anwendbar gilt, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. **Artikel 57 (1) EPÜ** Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. ===== siehe auch ===== Artikel 57 EPÜ -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung.