====== Definition der erfinderischen Tätigkeit ====== Artikel 56 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. **Artikel 56 (1) EPÜ** Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. ===== siehe auch ===== Artikel 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.