====== Deckung des laufenden Kontos ====== Nr. 6.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Verpflichtung des Kontoinhabers, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. **Nr. 6.1 VLK** Der Kontoinhaber hat dafür zu sorgen, dass auf dem Konto stets eine ausreichende Deckung vorhanden ist. ===== siehe auch ===== Nr. 6 VLK -> [[Funktionieren des laufenden Kontos]] \\ Regelt die Anforderungen an die Deckung und Überwachung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.