====== Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ====== Artikel 153 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT. Artikel 153 (1) EPÜ -> [[Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt]] \\ Beschreibt die Rolle des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt. Artikel 153 (2) EPÜ -> [[Wirkung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Wirkung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung (Euro-PCT-Anmeldung). Artikel 153 (3) EPÜ -> [[Veröffentlichung der internationalen Anmeldung]] \\ Erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts. Artikel 153 (4) EPÜ -> [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Einreichung und Veröffentlichung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung. Artikel 153 (5) EPÜ -> [[Behandlung als europäische Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Behandlung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung und ihre Wirkung als Stand der Technik. Artikel 153 (6) EPÜ -> [[Internationale Recherchenberichte]] \\ Erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren. Artikel 153 (7) EPÜ -> [[Ergänzender europäischer Recherchenbericht]] \\ Regelt die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts. ===== siehe auch ===== PCT -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] \\ Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt. EPÜ, Teil 10 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zehnter Teil: Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen|Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen]] \\ Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.