====== Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt ====== Artikel 151 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt im Sinne des PCT. **Artikel 151 EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] wird nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== PCT -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] \\ Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt. Artikel 75 EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung. EPÜ, Teil 10 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zehnter Teil: Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen|Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen]] \\ Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.