====== Darlegung der Gründe ====== Regel 107 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass im Antrag darzulegen ist, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist. **Regel 107 (2) EPÜ** Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird. ===== siehe auch ===== Regel 107 EPÜ -> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]] \\ Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.