====== Charakter des Einspruchsverfahrens ====== Das Einspruchsverfahren soll ein einfaches, zügig durchgeführtes Verfahren sein. In ihm sollen einerseits relevante Einwände angemessen berücksichtigt werden, andererseits soll alsbald eine Entscheidung getroffen werden. Dies liegt nicht nur im Interesse beider Seiten((G 3/97, a. a. O., Nr. 3.2.3 der Entscheidungsgründe)), sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit, baldmöglichst geklärt zu wissen, ob es ein Ausschlussrecht zu beachten gilt. Aus diesem Grund ist der Einspruch fristgebunden und der Beitritt Dritter durch Artikel 105 EPÜ eingeschränkt.((G 2/04, Nr. 2.1.4)) Bei der Abgrenzung des allgemeinen Rahmens des im EPÜ verankerten [[Einspruchsverfahrens|Einspruchsverfahrens]] gilt es zu berücksichtigen, daß das Einspruchsverfahren erst nach Erteilung des europäischen Patents, d. h. zu einem Zeitpunkt einsetzt, zu dem der Patentinhaber in jedem der benannten Vertragsstaaten dieselben Rechte genießt, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde (Art. 64 und 99 EPÜ).((G 9/91, Nr. 2)) Ziel des Einsprechenden ist daher nicht wie im traditionellen, der Erteilung vorgeschalteten Einspruchsverfahren die Zurückweisung der Patentanmeldung, sondern der in allen benannten Vertragsstaaten ex tunc wirksame Widerruf des erteilten Patents (in vollem Umfang oder in einigen Teilen) (Art. 68 EPÜ).((G 9/91, Nr. 2)) Da die Einspruchsgründe (Art. 100 EPÜ) überdies auf die im nationalen Recht vorgesehenen Nichtigkeitsgründe (Art. 138 EPÜ) beschränkt sind und sich im wesentlichen mit diesen decken, dürfte sich das Konzept des im EPÜ vorgesehenen Einspruchs nach Patenterteilung deutlich von dem des klassischen Einspruchs vor Patenterteilung unterscheiden und weist de facto in wichtigen Punkten größere Gemeinsamkeiten mit dem Konzept des traditionellen Nichtigkeitsverfahrens auf (vgl. Haertel in GRUR INT., April 1970, S. 99: "Das nachträgliche Einspruchsverfahren kommt in seiner Wirkung einem europäischen Nichtigkeitsverfahren nahe.").((G 9/91, Nr. 2)) Diese Besonderheit wurde noch verstärkt durch die erst in einer späten Phase der Vorarbeiten zum EPÜ aufgenommene Regelung, wonach gegen ein europäisches Patent auch dann Einspruch eingelegt werden kann, wenn der Patentinhaber für alle Vertragsstaaten auf dieses Patent verzichtet hat oder das Patent für alle diese Staaten erloschen ist((Art. 99 (3) EPÜ; vgl. den Bericht von Braendli im Rahmen der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Berichte der Münchner Diplomatischen Konferenz, S. 202: "..., daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat")).((G 9/91, Nr. 2)) Unter diesen Umständen kann bezweifelt werden, ob die Aussage der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/84((ABl. EPA 1985, 299, Nr. 4 der Entscheidungsgründe), daß es "falsch wäre, das (im EPÜ vorgesehene)) Einspruchsverfahren im wesentlichen als Streit zwischen gegnerischen Parteien zu betrachten, bei dem der Spruchkörper eine neutrale Haltung einnimmt, wie es im Nichtigkeitsverfahren vor einem nationalen Gericht der Fall ist", - zumindest in der Verallgemeinerung - ganz richtig ist. Diese Aussage, die in den Diskussionen über die hier vorliegenden Fragen bisweilen als Argument für einen weit gefaßten Ermittlungsauftrag des EPA herangezogen wird, muß im besonderen Zusammenhang der Sache G 1/84 gesehen werden. Die Große Beschwerdekammer in ihrer jetzigen Besetzung ist jedenfalls der Meinung, daß das der Erteilung nachgeschaltete Einspruchsverfahren im Rahmen des EPÜ grundsätzlich als streitiges Verfahren zwischen Parteien angesehen werden muß, die in der Regel gegenteilige Interessen vertreten, die aber Anspruch auf die gleiche Behandlung haben.((G 9/91, Nr. 2)) Ein Wesensmerkmal jedes nachgeschalteten Einspruchsverfahrens besteht darin, daß das Patentamt von sich aus nichts gegen ein einmal erteiltes Patent unternehmen kann, auch wenn es dieses nach seiner Erteilung eindeutig als ungültig erkannt hat, es sei denn, es wird hierzu durch einen zulässigen Einspruch veranlaßt. Wird kein Einspruch eingelegt, so kann das Patent nur noch im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens vor einem nationalen Gericht angefochten werden. Anders gesagt: Die Befugnis des Patentamts zur Prüfung des Patents hängt davon ab, welche Schritte der Einsprechende unternimmt.((G 9/91, Nr. 3)) Ein System mit der Erteilung nachgeschaltetem Einspruch kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Denkbar wäre beispielsweise, daß sich der Einsprechende darauf beschränken kann, auf der Grundlage einiger allgemeiner Bemerkungen lediglich eine generelle Neuprüfung der eingereichten Patentanmeldung zu beantragen. Das im EPÜ vorgesehene Einspruchsverfahren nach Patenterteilung ist jedoch anders konzipiert. Wie Artikel 99 in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ zu entnehmen ist, muß die Einspruchsschrift unter anderem eine Erklärung darüber enthalten, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Bedeutung dieses Erfordernisses wird dadurch noch unterstrichen, daß im Falle seiner Nichterfüllung innerhalb der in Artikel 99 (1) EPÜ vorgesehenen neunmonatigen Frist der Einspruch nach Regel 56 (1) EPÜ unzulässig wird, was zur Folge hat, daß das Patent der Zuständigkeit des EPA gänzlich entzogen wird.((G 9/91, Nr. 4)) ===== siehe auch ===== * [[Charakter des Beschwerdeverfahrens]]