====== Bindung an die rechtliche Beurteilung ====== Artikel 111 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das zurückverwiesene Organ an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist. **Artikel 111 (2) EPÜ** Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 111 EPÜ -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\ Regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.