====== Bindung an die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ====== Artikel 112 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für die Beschwerdekammer bindend ist. **Artikel 112 (3) EPÜ** Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend. ===== siehe auch ===== Artikel 112 EPÜ -> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]] \\ Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.