====== Bildung eines Präsidiums ====== Nach Artikel 28 (1) EPÜ kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht ist. **Artikel 28 (1) EPÜ 2000** Beträgt die Zahl der [[Vertragsstaaten]] mindestens acht, so kann der [[Verwaltungsrat]] ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. ===== siehe auch ===== Art. 28 EPÜ -> [[Präsidium]]\\ Erlaubt die Bildung eines Präsidiums des Verwaltungsrats und beschreibt dessen Aufgaben.