====== Bildung des Präsidiums ====== Artikel 28 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat ein Präsidium bilden kann, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt. **Artikel 28 (1) EPÜ** Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. ===== siehe auch ===== Artikel 28 EPÜ -> [[Präsidium]] \\ Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.