====== Bezugszeichen ====== **Regel 43 (7) AO EPÜ** Sind der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] [[Zeichnungen]] mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden. Regel 43 (1-4), (6-7) AO EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] ===== siehe auch ===== Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\