====== Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung ====== Regel 40 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Anforderungen an die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung. **Regel 40 (2) EPÜ** Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben. Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt. ===== siehe auch ===== Regel 40 EPÜ -> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.