====== Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung ====== Regel 40 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 40 (2) EPÜ** Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben. Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt. ===== siehe auch ===== Regel 40 EPÜ -> [[Anmeldetag]] \\ Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.