====== Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters ====== Regel 41 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll. **Regel 41 (3) EPÜ** Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 41 EPÜ -> [[Erteilungsantrag]] \\ Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.