====== Bezeichnung der Erfindung ====== Regel 47 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss. **Regel 47 (1) EPÜ** Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 47 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Zusammenfassung]] \\ Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.