====== Bewilligung für ein Haushaltsjahr ====== Artikel 43 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die im Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben für ein Haushaltsjahr bewilligt werden, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. **Artikel 43 (1) EPÜ** Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. ===== siehe auch ===== Artikel 43 EPÜ -> [[Bewilligung der Ausgaben]] \\ Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.