====== Bewilligung der Ausgaben ====== Artikel 43 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation. Artikel 43 (1) EPÜ -> [[Bewilligung für ein Haushaltsjahr]] \\ Erklärt, dass die im Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben für ein Haushaltsjahr bewilligt werden, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 43 (2) EPÜ -> [[Übertragung von Mitteln]] \\ Beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen. Artikel 43 (3) EPÜ -> [[Gliederung der Mittel]] \\ Erklärt, dass die vorgesehenen Mittel nach Kapiteln gegliedert werden, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.