====== Bewilligung der Ausgaben ====== **Artikel 43 (1) EPÜ 2000** Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. **Artikel 43 (2) EPÜ 2000** Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig. **Artikel 43 (3) EPÜ 2000** Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\