====== Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern ====== Regel 152 (11) erklärt, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern für jeden Vertreter gilt, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. **Regel 152 (11) AO EPÜ** Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. ====== Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern ====== Regel 152 (11) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern als Bevollmächtigung für jeden Vertreter gilt, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. **Regel 152 (11) EPÜ** Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.