====== Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern ======
Regel 152 (11) erklärt, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern für jeden Vertreter gilt, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
**Regel 152 (11) AO EPÜ**
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
====== Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern ======
Regel 152 (11) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern als Bevollmächtigung für jeden Vertreter gilt, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
**Regel 152 (11) EPÜ**
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Beschreibt die Vollmacht.