====== Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben ====== Regel 11 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten. **Regel 11 (3) EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann mit der Wahrnehmung von den [[Recherchenabteilungen|Recherchen]]-, [[Prüfungsabteilung|Prüfungs]]- oder [[Einspruchsabteilungen]] obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPÜ -> [[Geschäftsverteilung für die erste Instanz]] \\ Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.