====== Beteiligung am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer ====== Artikel 112 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt sind. **Artikel 112 (2) EPÜ** In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt. ===== siehe auch ===== Artikel 112 EPÜ -> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]] \\ Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.