====== Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt ====== Artikel 153 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rolle des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt. **Artikel 153 (1) EPÜ** Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] ist a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] dieses [[epü|Übereinkommens]], für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein [[europäisches Patent]] begehrt, und b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Buchstabe a bestimmten Staat ausgewählt hat. ===== siehe auch ===== Artikel 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]] \\ Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.