====== Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung ====== Artikel 149 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung und die Wirkung als Anmeldung für ein europäisches Patent. **Artikel 149 (2) EPÜ** Ist das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] nach Artikel 153 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]] Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein [[europäisches Patent]] begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat. ===== siehe auch ===== Artikel 149 EPÜ -> [[Gemeinsame Benennung]] \\ Regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten.