====== Bestimmung der öffentlichen Bekanntmachung ====== Regel 129 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist zu laufen beginnt. **Regel 129 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. ===== siehe auch ===== Regel 129 EPÜ -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Beschreibt die öffentliche Zustellung.