====== Bestimmung der Frist ====== Regel 132 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Frist bestimmt, wenn das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung auf eine "zu bestimmende Frist" Bezug nimmt. **Regel 132 (1) EPÜ** Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine "zu bestimmende Frist" Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt. ===== siehe auch ===== Regel 132 EPÜ -> [[Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen]] \\ Beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.