====== Bestimmung der Form der Veröffentlichung ====== Regel 68 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. **Regel 68 (2) EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das Gleiche gilt, wenn der [[europäische Recherchenbericht]] und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 68 EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte]] \\ Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.